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ZZZ 2004 S. 300). Zum anderen hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Verlängerung der Stundungsdauer gerade für "besonders komplexe Fälle" vorgesehen (Art. 295 Abs. 4 SchKG). Es ist nicht anzunehmen

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4. Feb. 08

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

5A 418/2007/II. zivilrechtliche Abteilung/Schuldbetreibungs- und Konkursrecht/Zurich·DE·21 min·14
LeitentscheidBGEAbweisung